Schweizerische Gesetzgebung
Hier sind alle aktuellen Schweizer Gesetzestexte zu finden inkl. Wikipedia Eintrag zum Thema Besattungsgesetz
Thema Wetterballon
Es braucht eine Bewilligung des BAZL um mit Helium gefüllte Luftballone steigen zu lassen, sobald folgenden Punkte zutreffen:
- Start erfolgt innerhalb der Schweiz mit Grenzabstand von weniger als 5 km Luftlinie zu anderen Ländern
√ Die Himmelsbestattung erfolgt innerhalb der Schweiz und die Grenze ist mehr als 5 km Luftlinie entfernt - Zustimmung der Gemeinde und des Grundeigentümers, auf deren Boden die Starts erfolgen sollen, sind vorhanden
√ Die SSHAG hat die Zustimmung des Grundstückeigentümers, die Himmelsbestattung auf dem Grundstück durchzuführen - Volumen eines Ballons ist kleiner als 30m3
√ Das Volumen beträgt zwischen 2.5m3 bis 3m3 - Nutzlast ist kleiner als 2 kg
√ Die Nutzlast beträgt genau 2kg - Startort befindet sich in einem Abstand von weniger als 5 km Luftlinie zu Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes
√ Der Startort der Himmelsbestattung befindet sich 6.2km Luftlinie vom nächsten Flughafen entfernt
Quelle: http://www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/02007/index.html?lang=de
Dokument: Verordnung 748 941
Stellungnahme des BAFU (Bundesamt für Umwelt, Verkehr und Energie)
"..das Bestattungswesen ist in der Schweiz kantonal und bezüglich sog. Naturbestattungen liberal geregelt. Da sich auf 30 km Höhe kaum mehr Grenzen erkennen lassen, wenden Sie sich am besten an die Behörden des jeweiligen Kantons."
Thema Ascheverstreuung
Die Bestattungsverordung wird in der Schweiz kantonal geregelt. Das bedeutet, nicht in jedem Kanton der Schweiz ist es gestattet, die Asche zu verstreuen. Die SSHAG führt die himmelsbestattung in Kantonen durch, in denen es erlaubt ist:
Aargau
§7 Artikel 3 “Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Urne oder der offenen Asche folgen. Beisetzungen von Urnen beziehungsweise offener Asche ausserhalb von Friedhöfen insbesondere in Wäldern, Gewässern oder auf Privatgrundstücken sind zulässig, wenn diese auf schickliche Weise erfolgen, die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer zugestimmt haben und die gewünschten Beisetzungen weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährden. Vorbehalten bleibt namentlich die Gesetzgebung in den Gebieten des Bau-, Wald- und Umweltrechts.”
Quelle: https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/461/pdf_file
Bern
Art. 5.2 "Unter Vorbehalt der bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sind Beisetzungen von Urnen oder offener Asche ausserhalb von Friedhöfen zulässig."
Quelle: http://www.sta.be.ch/belex/d/BAG-pdf/BAG_10-97.pdf
Das sagt die schweizerische Bundesrätin dazu
|
Bundesrätin Doris Leuthard vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sagte bereits im Jahr 2011 dazu:
|
|
|
Quelle: http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4901/370606/d_n_4901_370606_370691.htm |
|







