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Einäscherung

Einer Himmelsbestattung geht grundsätzlich eine Einäscherung voraus. Wie bei der normalen" Feuerbestattung ist dafür die Willensbekundung der Person selbst, oder die nachträgliche Anordnung des Ehepartners bzw. Kinder oder Verwandten 1. Grades notwendig. Einen Vordruck für die Willenserklärung finden Sie unter DOWNLOADS oder wir lassen Ihnen diese auf dem Postweg zukommen.

Friedhofszwang

In der Schweiz herrscht für Asche kein Friedhofszwang.
Das bedeutet, die Hinterbliebenen, meist Familenangehörige, dürfen über die Asche frei verfügen. Die Verstreuung der Asche auf Bodenhöhe, also auf Wiesen, Feldern, Bergen und Wäldern ist kantonal geregelt. Jeder Kanton, kann die Verstreuung zulassen oder mit Auflagen verbunden erlauben. (s. Gesetze).
Da in einer Höhe von über 30'000 Metern keine sichtbaren Kantonsgrenzen vorhanden sind und in dieser Höhe keinerlei Gefährdung von Mensch und Umwelt besteht, darf die Himmelsbestattung durchgeführt werden.

Schweizerische Gesetzgebung

Hier sind alle aktuellen Schweizer Gesetzestexte zu finden inkl. Wikipedia Eintrag zum Thema Besattungsgesetz

Thema Wetterballon
Es braucht eine Bewilligung des BAZL um mit Helium gefüllte Luftballone steigen zu lassen, sobald folgenden Punkte zutreffen:

  • Start erfolgt innerhalb der Schweiz mit Grenzabstand von weniger als 5 km Luftlinie zu anderen Ländern
     Die Himmelsbestattung erfolgt innerhalb der Schweiz und die Grenze ist mehr als 5 km Luftlinie entfernt
  • Zustimmung der Gemeinde und des Grundeigentümers, auf deren Boden die Starts erfolgen sollen, sind vorhanden
    Die SSHAG hat die Zustimmung des Grundstückeigentümers, die Himmelsbestattung auf dem Grundstück durchzuführen
  • Volumen eines Ballons ist kleiner als 30m3
    Das Volumen beträgt zwischen 2.5m3 bis 3m3
  • Nutzlast ist kleiner als 2 kg
    Die Nutzlast beträgt genau 2kg
  • Startort befindet sich in einem Abstand von weniger als 5 km Luftlinie zu Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes
    Der Startort der Himmelsbestattung befindet sich 6.2km Luftlinie vom nächsten Flughafen entfernt

Quelle: http://www.bazl.admin.ch/dienstleistungen/02007/index.html?lang=de
Dokument: Verordnung 748 941

Stellungnahme des BAFU (Bundesamt für Umwelt, Verkehr und Energie)
"..das Bestattungswesen ist in der  Schweiz kantonal und bezüglich sog. Naturbestattungen liberal geregelt. Da sich auf 30 km Höhe kaum mehr Grenzen erkennen lassen, wenden Sie sich am besten an die Behörden des jeweiligen Kantons."

Thema Ascheverstreuung
Die Bestattungsverordung wird in der Schweiz kantonal geregelt. Das bedeutet, nicht in jedem Kanton der Schweiz ist es gestattet, die Asche zu verstreuen. Die SSHAG führt die himmelsbestattung in Kantonen durch, in denen es erlaubt ist:

Aargau
§7 Artikel 3 “Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Urne oder der offenen Asche folgen. Beisetzungen von Urnen beziehungsweise offener Asche ausserhalb von Friedhöfen insbesondere in Wäldern, Gewässern oder auf Privatgrundstücken sind zulässig, wenn diese auf schickliche Weise erfolgen, die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer zugestimmt haben und die gewünschten Beisetzungen weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährden. Vorbehalten bleibt namentlich die Gesetzgebung in den Gebieten des Bau-, Wald- und Umweltrechts.”

Quelle: https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/461/pdf_file

Bern
Art. 5.2 "Unter Vorbehalt der bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sind Beisetzungen von Urnen oder offener Asche ausserhalb von Friedhöfen zulässig."

Quelle: http://www.sta.be.ch/belex/d/BAG-pdf/BAG_10-97.pdf

 

Das sagt die schweizerische Bundesrätin dazu

 

Bundesrätin Doris Leuthard vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sagte bereits im Jahr 2011 dazu:

Die Asche von Verstorbenen aus Krematorien ist weder aus gesundheitlicher noch aus ökologischer Sicht problematisch. Die hohen Verbrennungstemperaturen in den Krematorien – etwa 900 Grad – führen dazu, dass insbesondere das problematische Quecksilber aus Zahnfüllungen verdampft. Die Dämpfe werden in den Filtern der Krematorienzurückbehalten. Zudem sind die zur Diskussion stehenden Aschemengen auch bei einer wesentlichen Zunahme dieser Bestattungsart für Umwelt und Gesundheit unproblematisch. Es muss auch nicht damit gerechnet werden, dass die ausgestreute Asche von Menschen eingenommen oder via Haut aufgenommen wird.

Quelle: http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4901/370606/d_n_4901_370606_370691.htm

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